Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
SGB VI§ 54 Begriffsbestimmungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 184
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- SG Berlin, 20.07.2011 – S 31 R 360/10
- BSG, 10.11.2022 – B 5 R 37/21 RAltersrente für schwerbehinderte Menschen aus der gesetzlichen Rentenversicherung - Wartezeiterfüllung - Anrechnungszeit wegen Hochschulausbildung - Berücksichtigung von beitragsgeminderten Zeiten bei der Ermittlung der Höchstdauer von acht Jahren - VerfassungsrechtZitiert von 2
- LSG Baden-Württemberg, 21.02.2017 – L 11 R 343/15Zitiert von 1
- LSG NRW, 17.12.2001 – L 4 RA 49/01
- LSG Bayern, 17.03.2021 – L 13 R 224/20
- LSG Berlin-Brandenburg, 25.09.2025 – L 33 R 594/23
Zuletzt entschieden
- LSG Berlin-Brandenburg, 15.10.2025 – L 33 R 392/24
- LSG NRW, 14.10.2025 – L 2 R 180/19
- BSG, 27.03.2025 – B 5 R 16/23 RAnerkennung von in Österreich zurückgelegten Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung - hinreichend enger Bezug - Pflichtbeitragszeiten vor Aufenthalt in Österreich - selbstständige Tätigkeit ohne Beitragsentrichtung nach Rückkehr - freiwillige BeitragszahlungZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 54 SGB VI zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/54#abs-1 (1) Rentenrechtliche Zeiten sind
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/54#abs-2 (2) Zeiten mit vollwertigen Beiträgen sind Kalendermonate, die mit Beiträgen belegt und nicht beitragsgeminderte Zeiten sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/54#abs-3 (3) Beitragsgeminderte Zeiten sind Kalendermonate, die sowohl mit Beitragszeiten als auch Anrechnungszeiten, einer Zurechnungszeit oder Ersatzzeiten (Fünftes Kapitel) belegt sind. Als beitragsgeminderte Zeiten gelten Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine Berufsausbildung (Zeiten einer beruflichen Ausbildung).
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/54#abs-4 (4) Beitragsfreie Zeiten sind Kalendermonate, die mit Anrechnungszeiten, mit einer Zurechnungszeit oder mit Ersatzzeiten belegt sind, wenn für sie nicht auch Beiträge gezahlt worden sind.